中国选举制度(德)(2)

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C. Die Sicherstellung der Rechte des Wählers

(1) Sicherstellung der Rechte des Wählers: Niemand darf zu irgendeiner Zeit und auf irgendeine Weise einen Wähler bezüglich seines Wahlakts ausforschen.

(2) Geheime Abstimmung und die Wahl, bei der mehr Kandidaten auf der Wahlliste stehen als die Zahl der zu Wählenden

-- Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel ohne Namensnennung des Wählers.

Jene Wähler, die des Lesens und Schreibens unkundig oder behindert sind, können andere beauftragen, für sie den Stimmzettel auszufüllen.

--Die Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse aller Ebenen erfolgt mit einer Wahlliste, auf der mehr Kanditaten als die Zahl der zu Wählenden stehen.

2. Die Organe, die die Wahlen leiten

A. Die Organe, die die Wahlen leiten

Die direkte Wahl wird vom Wahlausschuß der jeweiligen Ebene geleitet, die indirekte Wahl vom Ständigen Ausschuß des Volkskongresses der jeweiligen Ebene.

Die Wahlen der Abgeordneten der Volkskongresse in den Armee-Einheiten stehen unter der Leitung der Wahlausschüsse der jeweiligen Ebenen.

Die Wahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses in den Sonderverwaltungszonen stehen unter der Leitung des Ständigen Ausschusses des Nationalen Volkskongresses.

Unter dem Vorsitz des Ständigen Ausschusses findet eine Wahlkonferenz der Sonderverwaltungszone statt, die ein Präsidium wählt. Das Präsidium leitet die Wahlkonferenz.

Die Wahl der Abgeordneten der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß wird vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses geleitet und entschieden. Die Ständigen Ausschüsse der Volkskongresse der verschiedenen Provinzen, autonomen Gebiete und regierungsunmittelbaren Städte sowie die Armee-Einheiten organisieren die Wahlen aufgrund von Konsultationen.

B. Die Funktionen und Befugnisse des Wahlausschusses bei einer direkten Wahl

Der Wahlausschuß

(1) leitet die Wahl der Abgeordneten des Volkskongresses dieser Ebene;

(2) bestimmt den Termin der Wahl;

(3) sorgt für die Eintragung der Wähler, prüft die Wahlberechtigung und veröffentlicht die Wählerliste;

(4) nimmt Einsprüche gegen die Wählerliste entgegen und fällt darüber die Entscheidungen;

(5) teilt die Wahlbezirke ein und benennt die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten;

(6) stellt die Wahllisten der Kandidaten zusammen und macht sie bekannt, bestimmt in Übereinstimmung mit der Meinung der Mehrheit der Wähler die offizielle Wahlliste und gibt sie bekannt;

(7)beauftragt seine Mitarbeiter, die Wahl eines Wahllokals bzw. eine Wahlversammlung zu leiten;

(8)bestimmt, ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und macht die Liste der gewählten Abgeordneten bekannt;

(9) nimmt Anzeigen und Anklagen gegen Gesetzwidrigkeiten bei den Wahlen entgegen.

3. Die Verteilung der Zahl der Abgeordneten

A. Die den gewöhnlichen Verwaltungseinheiten zugeteilten Zahlen der Abgeordneten der Volkskongresse

Die Zahlen der Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses, der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, Kreise und autonomen Kreise werden von den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der jeweiligen Ebenen nach dem Prinzip bestimmt, daß jeder Abgeordnete in den ländlichen Gebieten viermal mehr Einwohner vertritt als jeder Abgeordnete in den Städten (Gemeinden).

B. Die Zahlen der Abgeordneten in den Regionen mit nationaler Autonomie

(1) Wenn in einer von mehreren Nationalitäten bewohnten Region die Bevölkerung einer nationalen Minderheit mehr als 30% der gesamten Bevölkerung ausmacht, soll die Zahl der Bürger, die jeder ihrer Abgeordneten vertritt, der Zahl der Bürger entsprechen, die jeder Abgeordnete des Volkskongresses dieser Region vertritt.

(2) Wenn in einer solchen Region die Bevölkerung einer nationale Minderheit über 15%, aber unter 30% der gesamten Bevölkerung ausmacht, soll die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger angemessen unter der von jedem Abgeordneten des Volkskongresses dieser Region vertretenen Zahl der Bürger liegen. Die Zahl ihrer Abgeordneten darf jedoch nicht 30 % der gesamten Zahl der Abgeordneten überschreiten.

(3) Wenn in einer solchen Region die Bevölkerung einer nationalen Minderheit weniger als 15% der gesamten Bevölkerung ausmacht, kann die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger um 50% geringer sein als die von jedem Abgeordneten zum Volkskongreß dieser Region vertretene Zahl der Bürger. Auch in. einem autonomen Kreis mit einer sehr geringen Bevölkerung der nationalen Minderheit der Region mit nationaler Autonomie kann diese Zahl um 50% geringer sein, vorausgesetzt, daß dies vom Ständigen Ausschuß der Volkskongresse der Provinzen und autonomen Gebiete genehmigt wird. Eine nationale Minderheit mit besonders geringer Bevölkerungszahl soll mindestens durch einen Abgeordneten vertreten sein.

(4) Verstreut lebende nationale Minderheiten sollen in den Volkskongressen der jeweiligen Regionen vertreten sein. Die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger kann unter der von jedem Abgeordneten der Volkskongresse der jeweiligen Regionen vertretenen Zahl der Bürger liegen.

C. Die Zahl der Abgeordneten der Armee-Einheiten

Die Zahl der Abgeordneten der in den verschiedenen Regionen stationierten Armee-Einheiten zu den Volkskongressen aller Ebenen wird von den Ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Provinzen, autonomen Gebiete, regierungsunmittelbaren Städte, Städte oder Kreise, in denen sie stationiert sind, bestimmt.

D. Die Zahl der Abgeordneten der Sonderverwaltungszonen und der Provinz Taiwan zum Nationalen Volkskongreß

Sie wird vom Ständigen Ausschuß des Nationalen Volkskongresses bestimmt.


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